Europarechts-News August 2020
Europarechts-News August 2020
(1) Europäisches Kartellrecht, Urteil des Europäischen Gerichts vom 08.07.2020 (T-758/14 RENV) - Infineon Technologies ./. Kommission
In seinem Urteil vom 08.07.2020 ordnete das erstinstanzliche Europäische Gericht die Herabsetzung einer gegen Infineon verhängten Geldbuße um fast 6 Mio. EUR an. Die Geldbuße von zunächst mehr als 82 Mio. EUR war gegen Infineon verhängt worden wegen Beteiligung an einem Kartell auf dem Markt für Smartcard-Chips. In einem ersten Urteil vom 15.12.2016 hatte das Europäische Gericht diese hohe Geldbuße zunächst bestätigt (T-758/14). Nachdem Infineon Rechtsmittel dagegen eingelegt hatte, stellte der EuGH fest, dass das Gericht nur fünf der elf vermeintlich kartellrechtswidrigen Kontakte geprüft hatte. Wegen unvollständiger gerichtlicher Kontrolle hob der EuGH das erstinstanzliche Urteil durch sein Urteil vom 26.09.2018 teilweise auf (C-99/17 P). Nunmehr stellte das erstinstanzliche Europäische Gericht in seinem neuen Urteil vom 08.07.2020 fest, dass die Kommission die individuelle Beteiligung von Infineon am kartellrechtlichen Verstoß nicht hinreichend berücksichtigt habe und ermäßigte das Bußgeld.
(2) Europäisches Beihilferecht: Durch die Kommission eingelegtes Rechtsmittel zum EuGH (C-211/20 P) gegen das Urteil des Europäischen Gerichts vom 12.03.2020 in Sachen Valencia Club de Fútbol ./. Europäische Kommission
Nachdem das erstinstanzliche Europäische Gericht den Beschluss der Europäischen Kommission über Beihilfemaßnahmen zugunsten des Fußballvereins Valencia CF in einem Urteil vom 12.03.2020 für nichtig erklärt hatte (T-723/16), hat nunmehr die Europäische Kommission am 22.05.2020 Rechtsmittel zum EuGH eingelegt (C-211/20 P). Die Kommission führt hierbei an, dass dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen sei, indem es den Art 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit einem grundsätzlichen Beihilfeverbot unrichtig angewendet habe, insbesondere hinsichtlich des Nachweises des Vorliegens der Voraussetzung eines Vorteils. Konkret habe das Gericht erstens die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der einschlägigen Artikel des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften in Verbindung mit der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze sowie den streitigen Beschluss unrichtig ausgelegt. Zweitens sei dem Gericht ein Rechtsfehler im Zusammenhang mit der Beweislast für das Bestehen eines Vorteils aus einer einzelnen Bürgschaft sowie mit der Sorgfaltspflicht der Kommission im Rahmen eines förmlichen Prüfverfahrens unterlaufen. Drittens habe das Gericht den Sachverhalt verfälscht.
(3) Glyphosat – Klagebefugnis einer föderalen Gebietskörperschaft: Schlussanträge des Generalanwalts in Sachen Région de Bruxelles-Capitale / Kommission (C-352/19 P)
Die Region Brüssel-Hauptstadt hatte Nichtigkeitsklage beim erstinstanzlichen Europäischen Gericht hinsichtlich der Durchführungsverordnung zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat erhoben. Das Gericht sah diese Klage wegen fehlender unmittelbarer Betroffenheit der Region und damit wegen fehlender Klagebefugnis als unzulässig an (T-178/18). Die Region legte dagegen Rechtsmittel beim EuGH ein. In seinen Schlussanträgen vom 16.07.2020 kommt Generalanwalt Michal Bobek nunmehr zu dem Ergebnis, dass das Gericht die Klagebefugnis der Region zu Unrecht abgelehnt hat (Beschluss vom 28.02.2019, T-178/18). Zwar dürften föderale Gebietskörperschaften Unionsrechtsakte, die ihre Interessen nur in allgemeiner Weise betreffen, nicht anfechten. Im Gegensatz könne aber dann vom Vorliegen einer unmittelbaren Betroffenheit als Voraussetzung einer Klagebefugnis ausgegangen werden, wenn eine unmittelbare Einschränkung der Ausübung einer verfassungsrechtlich zugewiesenen konkreten Befugnis vorliege. Abzuwarten bleibt, ob sich der EuGH dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Generalanwalt anschließen wird – die Entscheidung ist auch für deutsche Bundesländer und ggf. auch weitere regionale Gebietskörperschaften von Interesse.
(4) Generalanwalt beim EuGH zum Zugang zu Umweltinformationen hinsichtlich „Stuttgart 21“
Am 16.07.2020 hat Generalanwalt Gerard Hogan dem EuGH seine Schlussanträge zum Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen im Zusammenhang mit dem Projekt "Stuttgart 21" vorgelegt (C-619/19). Der Kern der dem EuGH in diesem Verfahren unterbreiteten Vorabentscheidungsfragen des deutschen Bundesverwaltungsgerichts betrifft die Auslegung des Begriffs der "internen Mitteilungen" im Sinne von Art. 4 der europäischen Umweltinformationsrichtlinie (2003/4/EG). Wenn ein Antrag auf Erteilung von Informationen „interne Mitteilungen“ betrifft, können nationale Regelungen die Ablehnung eines Zugangs zu Umweltinformationen vorsehen. Allerdings ist hierbei das öffentliche Interesse an einer Bekanntgabe dieser Information zu berücksichtigen.
Konkret hatte ein Antragsteller beim Staatsministerium Baden-Württemberg einen Antrag auf Umweltinformationen gestellt, mit dem er Zugang zu bestimmten Unterlagen des Staatsministeriums begehrte, die im Zusammenhang mit dem Fällen von Bäumen im Stuttgarter Schlossgarten für das Projekt „Stuttgart 21“ standen. Diese Dokumente betrafen zum einen Informationen der Hausspitze des Staatsministeriums über den Untersuchungsausschuss „Aufarbeitung des Polizeieinsatzes am 30.09.2010 im Stuttgarter Schlossgarten“ und zum anderen Vermerke des Staatsministeriums zu einem im Zusammenhang mit dem Projekt „Stuttgart 21“ durchgeführten Schlichtungsverfahren vom 10. und 23.11.2010.
Anders als das Staatsministerium und das Verwaltungsgericht sah der VGH Mannheim in zweiter Instanz diese Unterlagen nicht als interne Mitteilungen geschützt an, da ein solcher Schutz in zeitlicher Hinsicht nur für die Dauer eines behördlichen Entscheidungsprozesses bestehe. Das Land Baden-Württemberg wandte sich sodann gegen diese Entscheidung durch Revision zum Bundesverwaltungsgericht, das wiederum den EuGH um Vorabentscheidung einiger wesentlicher Auslegungsfragen im Hinblick auf die „internen Mitteilungen“ ersuchte.
Der Generalanwalt schlug nun dem EuGH vor, als interne Mitteilungen sämtliche Dokumente anzusehen, die an eine andere Person gerichtet sind und den Binnenbereich einer Behörde zu dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde über den bei ihr gestellten Antrag entscheide, noch nicht verlassen haben. Der Anwendungsbereich soll zeitlich unbegrenzt sein, die vergangene Zeit soll jedoch bei der Interessensabwägung Berücksichtigung finden. Nunmehr ist der EuGH mit seiner Entscheidung an der Reihe, ob er dem Generalanwalt folgen möchte, bevor dann die nationale Gerichtsbarkeit den Rechtsstreit fortsetzt.
(5) Urteile des erstinstanzlichen Europäischen Gerichts vom 08.07.2020 zur europäischen Bankenaufsicht: Von der Europäischen Zentralbank gegen Kreditinstitute verhängte Geldbußen sind teilweise nichtig (T-203/18, T-576/18, T-577/18, T-578/18)
Im Rahmen ihrer Aufsicht hatte die Europäischen Zentralbank (EZB) Geldbußen gegen verschiedene Kreditinstitute verhängt. Auf das Rechtsmittel von betroffenen Kreditinstituten hin erklärte das erstinstanzliche Europäische Gericht diese Bußen teilweise für nichtig.
In der Rechtssache T-203/18 berief sich das betroffene Kreditinstitut auf die Rechtswidrigkeit eines EZB-Beschlusses, mit dem dem Kreditinstitut ein fahrlässiger Verstoß zur Last gelegt wurde, weil es entgegen Art. 77 Abs. 1 lit. a) der europäischen Kapitaladäquanz-Verordnung (VO (EU) Nr. 575/2013) eigene Aktien zurückgekauft habe, ohne vorher die Erlaubnis der zuständigen Behörde eingeholt zu haben. Die EZB verhängte daraufhin eine Geldbuße in Höhe von 1.600.000 Euro, was 0,03% des Umsatzes des Kreditinstituts entsprach. Das Kreditinstitut erhob dagegen Klage und widersprach der Feststellung eines Verstoßes. Zudem sah es die Auferlegung einer Geldbuße als nicht verhältnismäßig an. Schließlich wandte sich das Kreditinstitut auch gegen die Veröffentlichung dieser Geldbuße auf der Internetseite der EZB. Das Europäische Gericht wies sämtliche Klagegründe zurück.
In drei weiteren Beschlüssen, gegen die in den Rechtssachen T-576/18, T-577/18 und T-578/18 Nichtigkeitsklagen erhoben worden waren, hatte die EZB drei Kreditinstituten vorgeworfen, entgegen Art. 26 Abs. 3 der vorgenannten EU-Verordnung Kapitalinstrumente als Instrumente ihres harten Kernkapitals eingestuft zu haben, ohne wiederum die vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörde eingeholt zu haben. Dies bewertete die EZB als fahrlässig begangene Verstöße und verhängte Geldbußen. Hier hat das Europäische Gericht die Beschlüsse wegen unzureichender Begründung teilweise für nichtig erklärt. Die angefochtenen Beschlüsse enthielten keine genauen Angaben zu der von der EZB zur Bemessung der verhängten Geldbußen angewandten Methodik, sondern lediglich einige Erwägungen zur Schwere des Verstoßes, zu seiner Dauer und zur Schwere der zur Last gelegten Pflichtverletzung sowie die Zusicherung, dass ein oder mehrere mildernde Umstände berücksichtigt worden seien.
(6) Europäisches Datenschutzrecht: EuGH erteilt in seinem Urteil vom 16.07.2020 der Datenübermittlung in die USA auf der Grundlage des Privacy Shield eine Absage (C-311/18 - Schrems II)
In einem weitreichenden Urteil stellte der EuGH am 16. Juli 2020 auf Vorlagefragen des irischen High Court die Ungültigkeit des Beschlusses 2016/1250 der Europäischen Kommission über die Angemessenheit des vom EU-US-Datenschutzschild („Privacy-Shield“) gebotenen Schutzes fest. Der EuGH begründete dies damit, dass durch diesen Beschluss nicht ausreichend gewährleistet werde, dass übermittelte Daten in den USA dem gleichen Schutzniveau unterfallen wie in der EU. Der Beschluss 2010/87/EU der Kommission über Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer sei dagegen gültig. Allerdings muss hierbei sichergestellt sein, dass die Daten in den Drittstaaten im Vergleich zur EU auf „gleichwertige“ Weise geschützt werden. Zu weiteren Einzelheiten vgl. HAVER & MAILÄNDER-Beitrag von Frau Rechtsanwältin Bettina Backes vom 31.07.2020: „EuGH erklärt Privacy Shield für ungültig – Was heißt dies für Unternehmen?“
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt
Dr. Thomas M. Grupp
Maître en droit (Aix-Marseille III)
Tel.: +49 (0) 711/22744-69
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