Europarechts-News Dezember 2020
Europarechts-News Dezember 2020
(1) Urteil des EuGH vom 24.11.2020 zur internationalen Zuständigkeit im Sinne der EuGVVO bei Vorwurf eines kartellrechtswidrigen Verhaltens (Wikinger Hof)
Ausgangspunkt dieses bemerkenswerten EuGH-Urteils ist der Vorwurf des deutschen Hotels „Wikingerhof“ gegenüber der niederländischen Buchungsplattform „Booking.com“, eine marktbeherrschende Stellung zu missbrauchen. Das Hotel hatte in diesem Zusammenhang Booking.com vor der deutschen Gerichtsbarkeit verklagt und machte kartellrechtliche
Unterlassungsansprüche geltend. Booking.com hielt dem eine internationale und örtliche Unzuständigkeit entgegen und stützte sich u. a. darauf, dass ihr Verhalten durch vertraglich eingegangene Regelungen gedeckt sei.
Das LG Kiel (Az. 14 HKO 108/15 Kart) sah sich als international unzuständig an, weil die Klage aufgrund einer getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung in Holland zu erheben sei. Das OLG Schleswig in zweiter Instanz (Az. 16 U 10/17 Kart) ließ die Frage einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung dahingestellt. Es sah ebenfalls keinen Anknüpfungspunkt für einen deutschen Gerichtsstand und ging davon aus, dass mit der Klage Ansprüche geltend gemacht werden, die einen Vertrag zum Gegenstand haben. Diese Ansprüche seien aber nicht in Deutschland zu erfüllen (Art. 7 Nr. 1 EuGVVO). Der BGH in dritter Instanz hielt es dagegen für erforderlich, im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens den EuGH anzurufen um klären zu lassen, ob sich ein Kläger in einem solchen Fall auf den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung im Sinne des Art. 7 Nr. 2 (EuGVVO) berufen kann (Az. C-59/19). Dann wäre, was allerdings abschließend wiederum durch die nationale Gerichtsbarkeit festzustellen ist, im konkreten Fall die deutsche Gerichtsbarkeit zuständig.
Die Große Kammer des EuGH verwies nunmehr in seinem Urteil vom 24.11.2020 darauf, dass es für die Feststellung, ob die Booking.com vorgeworfenen Praktiken nach dem Wettbewerbsrecht rechtmäßig oder rechtswidrig sind, nicht unerlässlich sei, den Vertrag zwischen den Parteien des Ausgangsverfahren auszulegen. In der Folge entschied daher der EuGH, dass die für einen deliktischen Gerichtsstand maßgebliche Zuständigkeitsnorm des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO „für eine Klage gilt, die auf die Unterlassung bestimmter Verhaltensweisen im Rahmen einer Vertragsbeziehung zwischen dem Kläger und dem Beklagten gerichtet ist und die darauf gestützt wird, dass der Beklagte unter Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht seine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausnutze.“ Es ist daher davon auszugehen, dass das Klageverfahren in Deutschland seinen Fortgang nehmen wird.
(2) Ausschluss des Widerrufsrechts für Verbraucher für Waren nach Kundenspezifikation auch vor Arbeitsbeginn – EuGH, Urteil vom 21.10.2020, C-529/19
Werden Verbraucherverträge außerhalb von Geschäftsräumen bzw. im Fernabsatz geschlossen, sieht die Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU grundsätzlich ein Widerrufsrecht vor. Eine Ausnahme davon besteht nach Art. 16 lit. c) dieser Richtlinie etwa dann, wenn Waren geliefert werden, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind. In einem Rechtsstreit zwischen einer Verbraucherin und einer Herstellerin von Einbauküchen wandte sich das Amtsgericht Potsdam an den EuGH im Wege einer Vorlagefrage. Es wollte wissen, ob auch dann, wenn der Verkäufer noch nicht mit der Anfertigung nach Kundenspezifikation begonnen hat und die Anpassung beim Kunden selbst vorgenommen werden sollte das Widerrufsrecht dennoch ausgeschlossen ist. Es wollte ebenfalls wissen, ob – gemäß früherer deutscher Rechtsprechung – dabei von Bedeutung ist, wenn sich die Waren mit nur geringen Rückbaukosten, etwa 5 % des Warenwertes, wieder in den Zustand vor der Individualisierung zurückversetzen ließen. Der EuGH sah im Sinne der Rechtssicherheit auch unter solchen Umständen ein Widerrufsrecht nicht als gegeben an.
(3) Begründungsnotwendigkeit: Urteile des EuG vom 23.09.2020, Az. T-411/17, T-414/17 und T-420/17, LBBW, Hypo Vorarlberg AG und Portikon AG
Finanzinstitute müssen im Rahmen der Europäischen Bankenunion Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund, SRF) erbringen, die jährlich durch den Einheitlichen Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB) festgesetzt werden. Die LBBW, die Hypo Vorarlberg Bank AG und die Portikon AG (ehemals WestLB AG) hielten die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags für 2017 für nichtig und erhoben daher Klage zum Europäischen Gericht. Unter anderem führten sie einen Verstoß gegen die europarechtlich normierte Begründungspflicht an (Art. 296 Abs. 2 AEUV). Über diese Klagen hat nunmehr das erstinstanzliche Europäische Gericht in drei Urteilen am 23.09.2020 entschieden. Von den entsprechenden Beschlüssen des SRB waren die Finanzinstitute unmittelbar und individuell betroffen und konnten deshalb Klage erheben. Das Gericht bemängelte, dass die Institute anhand der ihnen gegebenen Begründung nicht in der Lage seien, die Höhe ihrer Beiträge zu überprüfen, obwohl es sich dabei um den entscheidenden Bestandteil des angefochtenen Beschlusses des SRB handele, soweit er sie betreffe. Die Begründung versetze diese Institute in eine Position, in der sie nicht wissen könnten, ob dieser Betrag korrekt berechnet wurde oder ob sie ihn vor dem Gericht anfechten sollten. Das Gericht sah eine inhärente Intransparenz bei der Berechnung der Beiträge.
(4) Europäisches Markenrecht: Urteil des EuG vom 09.09.2020, Az. T-144/19 „Adlon“
Ein Sanitärproduktehersteller wollte sich für Badarmaturen die Marke „Adlon“ beim EU-Markenamt schützen lassen. Dagegen wandten sich die Betreiber des Berliner Hotels Adlon am Brandenburger Tor, die den Namen „Adlon“ als EU-Marke bereits im Jahre 2005 für Hotel- und Restaurationsdienstleistungen schützen lassen haben. Wie bereits das EU-Markenamt, verweigerte auch das erstinstanzliche Europäische Gericht einen Anspruch des Sanitärhauses auf Eintragung einer solchen Marke. Würde die Marke durch das Sanitätshaus für Sanitärprodukte verwandt werden, bestünde die Gefahr, dass Verbraucher diese mit der älteren Marke „Adlon“ für die Beherbergung und Verpflegung von Gästen verbinden und das Sanitätshaus so ohne jede Gegenleistung vom Ruf und der Wertschätzung des Berliner Hotels profitieren könnte.
(5) Generalanwalt beim EuGH zum Verbot regionaler Werbung in deutschlandweiten Fernsehprogrammen
In seinen Schlussanträgen vom 15.10.2020 (Az. C-555/19) kam Generalanwalt beim EuGH Maciej Szpunar zu dem Ergebnis, dass das im deutschen Rundfunkstaatsvertrag enthaltene grundsätzliche Verbot, Fernsehwerbung im Rahmen bundesweit ausgestrahlter Programme regional auszustrahlen, nicht gegen EU-Recht verstößt. Insbesondere stehe dem weder die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (2010/13/EU) entgegen noch der Gleichbehandlungsgrundsatz oder die Freiheit der Meinungsäußerung aus der Charta der Grundrechte. Auch die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) stelle dann kein Hindernis dar, wenn es keine weniger restriktiven Maßnahmen gebe, um den Schutz der Meinungsvielfalt auf regionaler und lokaler Ebene zu erreichen. Abzuwarten bleibt, ob sich der EuGH dieser gut begründeten Einschätzung anschließen wird.
(6) Krypto-Assets: Kommissions-Entwurf für eine europäische MiCA-Verordnung
Die Europäische Kommission legte im September 2020 den mehr als 150-seitigen Entwurf einer europäischen Verordnung zur Regulierung von Krypto-Assets vor („Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council on Markets in Cryptoassets“, kurz MiCA). Geschaffen werden soll damit eine weitreichende harmonisierte Regelung von Krypto-Assets auf europäischer Ebene. Bei Krypto-Assets handelt es sich um eine digitale Darstellung von Werten oder Rechten, die elektronisch übertragbar und speicherbar sind, wobei eine Distributed Ledger Technologie (d. h. Technologie mit dezentraler Datenerfassung wie z. B. Blockchain) oder ähnliche Technologie verwendet wird. In der Verordnung sollen EU-weit Erlaubnispflichten, der allgemeine Handel mit Krypto-Assets sowie Aufsichtsbefugnisse geregelt werden. Geplant ist, dass die MiCA-Verordnung Ende 2022 in Kraft tritt. Zu den Krypto-Assets gehören vor allem die auf Blockchain-Basis beruhenden Internet-Währungen „Bitcoin“ und „Ether“. Auch „Diem“ (vor Umbennung: „Libra“) als Projekt von facebook würde von der MiCA-Verordnung erfasst werden. Grundsätzlich würde dann künftig der groben Einteilung nach unterschieden werden zwischen den schon in Kraft befindlichen Regelungen in der MiFID-Richtlinie (Markets in Financial Instruments) und den neu hinzutretenden europäischen Regelungen zur MiCA-Verordnung (Markets in Crypto Assets). Obwohl es sich auch bei sogenannten Security Token – digitalisierte Form eines Vermögenswerts mit besonderem Sicherheitsstatus mittels einer Hardwarekomponente zur Identifizierung und Authentifizierung – auch um Krypto-Assets handelt, sollen entsprechende Security Token Offerings (STO) der MiFID zugeordnet bleiben. Da die MiCA in Form einer europäischen Verordnung erlassen werden soll, wird diese in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar sein.
(7) Deutschlands erster „Commercial Court“ in Stuttgart und Mannheim
Infolge des Brexit und einer damit verbundenen Intensivierung des europäischen Wettbewerbs der Gerichtsstandorte für internationale Großverfahren hat Baden-Württemberg im November 2020 einen neuen Commercial Court mit Dependancen in Stuttgart und Mannheim errichtet. Der Commercial Court ist formal dem Landgericht Stuttgart bzw. dem Landgericht Mannheim zugeordnet. Vor diesem können künftig wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten ab einem Streitwert von EUR 2.000.000 in englischer Sprache verhandelt werden. Urteile, Verfügungen und Protokolle müssen jedoch angesichts § 184 Gerichtsverfassungsgesetz nach wie vor in deutscher Sprache abgesetzt werden. Auch besondere Berufungsspruchkörper sind vorgesehen beim OLG Stuttgart bzw. beim OLG Karlsruhe. Zu weiteren Einzelheiten vgl. Haver & Mailänder-Beitrag der Rechtsanwälte Dr. Kläger und Dr. Brugger vom 17.11.2020: „Commercial Court in Stuttgart und Mannheim eröffnet“.
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt
Dr. Thomas M. Grupp
Maître en droit (Aix-Marseille III)
Tel.: +49 (0) 711/22744-69
tg@haver-mailaender.de