04.03.21

EUROPARECHTS-NEWS MÄRZ 2021

Europarechts-News März 2021

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(1) EU-Kartellrecht: Kommission verhängt Geldbußen von 7,8 Mio. € in der Videospielbranche wegen Verstoßes gegen das Geoblocking-Verbot

Die Europäische Kommission hat Geldbußen in Höhe von 7,8 Mio. € gegen Valve, Betreiberin der Online-PC-Spielplattform „Steam“, und fünf Verleger von Videospielen (Bandai Namco, Capcom, Focus Home, Koch Media und ZeniMax) verhängt. Sie wirft den Unternehmen vor, dass der grenzüberschreitende Verkauf von Spielen über einen gewissen Zeitraum unter Verstoß gegen das EU-Kartellrecht vertraglich beschränkt worden sei. Konkret hätten Valve und die benannten Verlage mit bilateralen Vereinbarungen zum Geoblocking bestimmter Videospiele den EWR-Markt in rechtswidriger Weise abgeschottet.

Zum einen sei durch geoblockierte Steam-Aktivierungsschlüssel die Aktivierung bestimmter Videospiele in verschiedenen EU-/EWR-Mitgliedstaaten verhindert worden. Zum anderen hätten vier der fünf Verlage (Bandai, Focus Home, Koch Media und ZeniMax) mit bilateralen Lizenz- und Vertriebsvereinbarungen mit einigen Anbietern ihrer Videospiele im EWR – ausgenommen Valve – den grenzüberschreitenden Verkauf innerhalb des EWR beschränkt. Mit solchen Vorgehensweisen seien Verbraucher daran gehindert worden, in einzelnen EWR-Mitgliedstaaten gekaufte Videospiele auf physischen Medien auch in anderen EWR-Ländern zu spielen. Aktivierungscodes hätten nur innerhalb bestimmter Landesgrenzen freigeschaltet werden können, so dass ein Verstoß gegen das Geoblocking-Verbot vorläge. Die Geoblocking-Praktiken sollen rund 100 Videospiele betroffen haben. Bekannt wurde, dass sich zumindest Valve gegen die Entscheidung der Kommission aus verschiedenen Gründen zur Wehr setzen möchte. Unter anderem waren bei den Verlagen die Geldbußen um 10 bis 15 % ermäßigt worden, nicht aber bei Valve. Valve widerspricht dem Vorwurf, anders als die Verlage nicht mit der Kommission zusammengearbeitet zu haben. Möglicherweise wird in einem Gerichtsverfahren über das Ausmaß einer Kooperation mit den Behörden zu befinden sein, ferner über eine Haftung von Plattformanbietern, wenn über deren Plattformen Geoblocking betrieben wird.

(2) Urteil des EuGH vom 03.02.2021 (C-555/19) zum Verbot regionaler Werbung in deutschlandweiten Fernsehprogrammen

Es kommt nicht häufig vor, dass der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts nicht (umfassend) folgt. In seinem Urteil vom 03.02.2021 in Sachen Fussl Modestraße Mayr ./. SevenOne Media GmbH u. a. akzentuierte der EuGH nunmehr stärker als der Generalanwalt, dass das in Deutschland im Medienstaatsvertrag niedergelegte Verbot, im Rahmen bundesweit ausgestrahlter deutscher Fernsehprogramme Werbung nur regional zu zeigen, gegen das EU-Recht verstoßen kann. So kommt ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit in Betracht. Hier sei zu prüfen, ob das Verbot überhaupt geeignet und erforderlich sei. Dies entspricht auch dem Ansatz des Generalanwalts. Anders als dieser sah der EuGH jedoch auch noch die Möglichkeit, dass eine rechtswidrige Ungleichbehandlung von Fernsehveranstaltern und Anbietern von Werbung im Internet vorliegen könnte. Eine solche Vergleichbarkeit hatte der Generalanwalt dagegen noch abgelehnt und als sinnlos angesehen. Das LG Stuttgart ist nunmehr zur weiteren Entscheidungsfindung unter Beachtung der Hinweise des EuGH verpflichtet.

(3) Urteil des EuGH vom 20.01.2021 (C-619/19) zum Zugang zu Umweltinformationen hinsichtlich „Stuttgart 21“

Auch in einem weiteren Verfahren mit Stuttgarter Bezug hat der EuGH jüngst sein Urteil gesprochen. Es geht hierbei um Informationsherausgabeansprüche in Zusammenhang mit dem Polizeieinsatz im Jahre 2010 anlässlich Baumfällarbeiten für Stuttgart 21. Ein Antragsteller hatte beim Staatsministerium Baden-Württemberg den Antrag auf Zugang zu verschiedenen Unterlagen begehrt und sich letztlich auf die europäische Umweltrichtlinie berufen.

Eine Ausnahme vom umweltrechtlichen Auskunftsanspruch ist aufgrund EU-Richtlinienrechts und des nationalen Umsetzungsrechts dann vorgesehen, wenn bloße „interne Mitteilungen“ vorliegen. Als solche sieht der EuGH nunmehr alle Informationen an, „die innerhalb einer Behörde im Umlauf sind und die zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Zugang, gegebenenfalls nachdem sie bei dieser Behörde eingegangen sind und soweit sie der Öffentlichkeit vor diesem Eingang nicht zugänglich gemacht worden sind oder hätten zugänglich gemacht werden müssen, den Binnenbereich dieser Behörde nicht verlassen haben“.

Der EuGH ist der Auffassung, dass die Anwendbarkeit der Ausnahme vom Recht auf Zu-gang zu Umweltinformationen, die für solche internen Mitteilungen vorgesehen sind, zeitlich nicht begrenzt ist. Allerdings könne sie nur in dem Zeitraum angewandt werden, in dem der Schutz der angeforderten Informationen gerechtfertigt sei. Dies sei in eine Interessensabwägung mit einzubeziehen. Nunmehr ist wieder die nationale Gerichtsbarkeit am Zuge, um den Fall abzuschließen.

(4) Beschluss des BGH vom 11.02.2021, Az. I ZR 241/19 hinsichtlich der Pflicht von Internethändlern, über Herstellergarantien zu informieren

Ausgangspunkt dieses in den Vorinstanzen vom LG Bochum und OLG Hamm entschiedenen Falles ist der Vertrieb von Taschenmessern über die Internetplattform Amazon. Konkret stellt sich insbesondere die Frage, inwieweit in diesem Zusammenhang nebst einem Hinweis auf eine bestehende Garantie des Herstellers auch noch auf gesetzliche Rechte der Verbraucher hingewiesen werden muss. Während das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, ist das OLG zu einer entsprechenden Verurteilung des beklagten Händlers gekommen. Die einschlägigen deutschen Vorschriften, insbesondere § 312d BGB (hinsichtlich Fernabsatzverträgen), § 479 BGB (zu Garantieerklärungen) und Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB (mit der Präzisierung, welche Informationen Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden müssen) setzen EU-Richtlinienrecht um. Der BGH hat sich daher dazu entschlossen, dem EuGH entsprechende Auslegungsfragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Der EuGH wird sich somit zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 lit. m) der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU äußern müssen. Für Internethändler kann eine solche Entscheidung von weitreichender Bedeutung sein.

(5) Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 11.02.2021, Az. 26 SchH 2/20, zu einer unwirksamen Schiedsklausel bei unionsinternen Investitionsstreitigkeiten

Unter Hinweis auf die Achmea-Rechtsprechung des EuGH hat das OLG Frankfurt in einem Beschluss vom 11.02.2021 ein auf Antrag einer österreichischen und einer kroatischen Bank gegen die Republik Kroatien eingeleitetes Schiedsverfahren für unzulässig erklärt. Die Grundlage für dieses Schiedsverfahren fand sich in einem bilateralen völkerrechtlichen Investitionsschutzübereinkommen (sog. Bilateral Investment Treaty, BIT). Das OLG sah eine Beeinträchtigung der Autonomie des EU-Rechts, wenn von einer Schiedsgerichtsentscheidung in einer Investitionsstreitigkeit zwischen EU-Mitgliedstaaten EU-Recht betroffen sein kann. Der EuGH hatte bereits am 06.03.2018 (C - 284/16) in Sachen Achmea eine entsprechende Grundsatzentscheidung gefällt. Auf ein Handelsschiedsverfahren, das dagegen auf Privatautonomie beruht, sind diese Überlegungen aber nicht ohne weiteres übertragbar.

(6) Europäischer Rat verabschiedet Maßnahmenbündel für die Erholung der Kapitalmärkte (Änderungen der MiFID II, Prospektverordnung)

Der Europäische Rat hat am 15.02.2021 Änderungen an der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) und an der Prospektverordnung vorgenommen, die zeitnah im Amtsblatt verkündet werden sollen. Bei der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten sodann neun Monate Zeit für eine Umsetzung ins nationale Recht; die Verordnung wird ohne weitere Umsetzung am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Mitgliedstaaten verbindlich sein. Ziel der Maßnahmen ist es, den Unternehmen nach der COVID 19-Pandemie eine Rekapitalisierung auf den Finanzmärkten zu erleichtern. Mit den gebilligten Änderungen der MiFID-II-Vorschriften sollen einerseits Informationspflichten vereinfacht, andererseits aber auch der Anlegerschutz gewahrt werden. Unter anderem ist vorgesehen, dass beispielsweise professionellen Anlegern weniger Informationen über Kosten und Gebühren zur Verfügung gestellt werden müssen. Zudem sollen Anlegerinformationen in Papierform schrittweise abgeschafft werden. Kleinanleger, soweit sie dies wünschen, sind jedoch davon ausgenommen. Vorgesehen ist darüber hinaus in der Prospektverordnung die Einführung eines „EU-Wiederaufbauprospekts“, eine Art Kurzprospekt für vereinfachte und kostengünstigere Kapitalaufnahmen. Damit sollen Emittenten bis Ende 2022 Kapitalerhöhungen von bis zu 150 % der zugelassenen Aktien ermöglicht werden. Der Prospekt darf, ohne Zusammenfassung, 30 DIN-A4-Seiten nicht überschreiten und soll verkürzte Informationen enthalten.

(7) Corona-Beihilfen für Unternehmen der Messe- und Kongressbranche

Für Unternehmen der Messe- und Kongressbranche, die aufgrund der Corona-Pandemie Schäden erlitten haben, können Entschädigungen bezahlt werden. Die Europäische Kommission hat zu diesem Zweck eine Beihilferegelung des Bundes in Höhe von 642 Mio. € nach dem EU-Beihilferecht genehmigt. Eine Förderfähigkeit ist dann gegeben, wenn die einschlägigen Unternehmen im Zeitraum zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 einen Gewinnausfall erlitten haben und dieser mit den in diesem Zeitraum relevanten Maßnahmen der Länder zur Eindämmung der Ausbreitung der Viruspandemie zusammenhängt.

(8) COVID 19-Pandemie: Impfstoff-Vertrag zwischen der Europäischen Kommission und Sanofi – GSK veröffentlicht

Veröffentlicht wurde im Februar 2021 der Impfstoff-Vertrag („Advance Purchase Agreement“) zwischen der Europäischen Kommission und Sanofi – GSK vom September 2020. Er ist im Internet einsehbar unter https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/apa_with_sanofi_gsk.pdf. Sensible Passagen sind allerdings geschwärzt.

(9) Telekommunikationsrecht: Vertragsverletzungsverfahren gegen 24 Mitgliedstaaten

Die Kommission hat am 4. Februar 2021 gegen Deutschland und 23 weitere EU-Mitgliedstaaten ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Die Kommission macht geltend, dass die Staaten die neuen Vorschriften des Europäischen Kodex für elektronische Kommunikation (Richtlinie EU 2018/1972) nicht fristgerecht umgesetzt haben. Mit diesem Kodex soll eine Modernisierung des Rechtsrahmens im Bereich der Telekommunikationsvorschriften erfolgen. Es sollen ein hoher Standard für Kommunikationsdienste, insb. auch im 5G-Netz-Bereich, erreicht und Verbraucherrechte gestärkt werden sowie die Bedürfnisse bestimmter gesellschaftlicher Gruppen wie behinderter oder älterer Menschen berücksichtigt werden. Vor allem ist die Ermöglichung eines wirksamen Wettbewerbs im Fokus der Neuregelungen.

Hierzu hat die Kommission im Dezember 2020 noch ergänzende Rechtsvorschriften verabschiedet wie z. B. eine neue delegierte Verordnung, in der unionsweit einheitliche maximale Anrufzustellungsentgelte festgelegt werden.

(10) BREXIT und EU-Datenschutzrecht: Datenfluss in das Vereinigte Königreich

Die EU-Kommission hat am 21.02.2021 im Hinblick auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten in das Vereinigte Königreich (UK) das Verfahren zur Annahme von Angemessenheitsbeschlüssen eingeleitet. Sie hat zu diesem Zweck das Recht und die Praxis des Schutzes personenbezogener Daten im UK nach eigenen Angaben gründlich geprüft, einschließlich des Datenzugriffs durch Behörden. Sie kam hierbei zu dem Ergebnis, dass das im UK bestehende Schutzniveau demjenigen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Wesentlichen gleichwertig ist. Nunmehr hat der Europäische Datenschutzausschuss Gelegenheit zu einer Stellungnahme. Auch eine Zustimmung der Vertreter der EU-Mitgliedstaaten steht noch aus, bevor die Angemessenheitsbeschlüsse angenommen werden können. Nach vier Jahren soll das Datenschutzniveau im UK erneut geprüft werden. Mit dem Ablauf der BREXIT-Übergangszeit am 31.12.2020 ist das UK grundsätzlich zu einem Drittstaat im Sinne der DSGVO geworden. Allerdings läuft gegenwärtig noch bis zum 30.06.2021 eine spezielle datenschutzrechtliche Übergangsphase, die im Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem UK im Dezember 2020 vereinbart worden war. Abzuwarten bleibt jedoch, sollte dieser Weg wie skizziert beschritten werden, wie letztlich eine gerichtliche Kontrolle ausfallen wird. Immerhin hatte der EuGH erst am 16.07.2020 in der sogenannten Schrems II-Entscheidung (Az. C-311/18) den von der Europäischen Kommission gefundenen Privacy Shield-Regelungsmechanismus mit den Vereinigten Staaten für unzureichend erklärt. Maßgeblicher Prüfungspunkt könnten Zugriffsrechte von (Sicherheits-)Behörden auf Daten sein.

Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt
Dr. Thomas M. Grupp
Maître en droit (Aix-Marseille III)
Tel.: +49 (0) 711/22744-69
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