Europarechts-News Juni/Juli 2021
Europarechts-News Juni/Juli 2021
(1) Europäisches Kartellrecht: Unangekündigte Nachprüfungen der Europäischen Kommission bei einem Bekleidungsunternehmen am 22.06.2021
Im Falle mutmaßlicher Verstöße gegen das EU-Kartellrecht kann die Kommission unangekündigte Nachprüfungen durchführen. Zu dieser Vorgehensweise sah sich die Kommission laut einer Pressemitteilung am 22.06.2021 bei einem deutschen Unternehmen der Bekleidungsindustrie veranlasst. Für das Unternehmen gilt bis auf weiteres die Unschuldsvermutung. Es hat das Recht, sich zu verteidigen und im Laufe des Verfahrens gehört zu werden. Eine feste Frist, binnen derer die Untersuchungen abgeschlossen sein müssen, gibt es nicht. Nachdem die Corona-Zahlen zurückgehen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Kommission in Zukunft wieder verstärkt zu solchen Maßnahmen greift, wenn der Verdacht eines kartellrechtswidrigen Verhaltens besteht. Unternehmen sollten auf eine strikte Beachtung der kartellrechtlichen Vorgaben achten und im Bedarfsfall frühzeitig entsprechende Fachexpertise einbinden.
(2) Haftung für wettbewerbswidriges Verhalten: Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in Sachen Sumal, S. L. gegen Mercedes Benz Trucks España S. L., Rs. C-882/19 vom 15.04.2021
In dem beim EuGH anhängigen Fall „Sumal“ hatte sich Generalanwalt Pitruzzella zur Frage zu äußern, inwieweit eine Tochtergesellschaft dazu verpflichtet sein kann, Schäden zu ersetzen, die durch wettbewerbswidriges Verhalten der Muttergesellschaft als alleinige Adressatin der von der Kommission verhängten Geldbuße entstanden sind. Der Generalanwalt nahm hierbei die sogenannte Theorie der wirtschaftlichen Einheit als Ausgangspunkt und betrachtete zum einen die Voraussetzungen, die für eine aufsteigende Haftung der Muttergesellschaft für wettbewerbswidriges Verhalten ihrer Tochtergesellschaften entscheidend wären. Nebst einer wirtschaftlichen Einheit ist hierfür vor allem ein bestimmender Einfluss der Muttergesellschaft erforderlich. Einen solchen bestimmenden Einfluss übe die Tochtergesellschaft aber nicht im Falle des Szenarios einer Haftung für das Verhalten der Muttergesellschaft aus. Allerdings sei der bestimmende Einfluss hierbei eine notwendige Voraussetzung für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit. Eine Haftung der Tochter komme nun in Betracht, wenn die Tätigkeit der Tochtergesellschaft gewissermaßen für die Verwirklichung des wettbewerbswidrigen Verhaltens erforderlich sei, weil sie zum Beispiel kartellbefangene Güter verkauft habe. Für eine absteigende Haftung müsse die Tochtergesellschaft im selben Bereich tätig sein, in dem die Muttergesellschaft das wettbewerbswidrige Verhalten an den Tag gelegt habe und durch ihr Marktverhalten die Konkretisierung der Auswirkungen der Zuwiderhandlung ermöglicht hätten. Tochter- und Muttergesellschaft hafteten dann gesamtschuldnerisch. Der Geschädigte habe die Wahl, welche Gesellschaft er in Anspruch nehme. Der Entscheidung des EuGH ist nun entgegenzusehen.
(3) Beihilferecht: Urteil des EuG in Sachen Dansk Erhverv ./. Kommission vom 09.06.2021, Rs. T-47/19 (Nichterhebung von Getränkepfand im Grenzgebiet)
Werden Getränke in Einwegverpackungen im Grenzgebiet ausschließlich an Kunden in Dänemark verkauft mit der einzugehenden Verpflichtung, diese außerhalb Deutschlands zu konsumieren und deren Verpackungen zu entsorgen, so sollte nach Ansicht von Behörden in Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern keine Pflicht zur Pfanderhebung wie in anderen Fällen bestehen. Dies sah ein dänischer Berufsverband als rechtswidrig an und berief sich auf eine Beihilfe, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. Die Europäische Kommission gab seiner daraufhin eingelegten Beschwerde aber nicht statt, so dass sich der Verband dagegen mittels einer Nichtigkeitsklage an das Europäische Gericht wandte. In einem Urteil vom 09.06.2021 erklärte das (erstinstanzliche) Gericht den Beschluss der Kommission für nichtig. Vor allem beanstandete das Gericht, dass die Kommission die für eine Beihilfe erforderliche Voraussetzung „staatliche Mittel“ ohne Prüfung verneint hatte, ob Auslegungsschwierigkeiten, auf die sie sich stützte, nur vorübergehend und der schrittweisen Klärung der Vorschriften inhärent waren.
(4) Beihilferecht: Urteil des EuG in Sachen Ryanair ./. Europäische Kommission vom 09.06.2021, Rs. T-665/20 (Entschädigung für Condor)
Das Urteil zum Beihilferecht vom 09.06.2021 auf Betreiben von Ryanair wegen gewährter Entschädigungen an Condor enthält eine ausführliche Anleitung, unter welchen Umständen Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, gewährt werden können. So müssen Beihilfemaßnahmen geeignet sein, den durch außergewöhnliche Ereignisse verursachten Schaden zu beseitigen und die Höhe des Ausgleichs muss auf das beschränkt werden, was erforderlich ist, um gerade den Schaden auszugleichen, der den durch die betreffende Maßnahme Begünstigten entstanden ist. Zudem bedarf es eines besonders zu prüfenden Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden aus dem fraglichen Ereignis ohne vom Hinzutreten anderer Ursachen abzuhängen. Die Kommission muss hierbei ihre Beschlüsse genau erläutern, damit dies nachvollziehbar ist. Dies sah das EuG im konkreten Fall in wesentlichen Punkten nicht als gewährleistet an.
(5) Produkthaftungsrecht: Urteil des EuGH vom 10.06.2021, Rs. C-65/20 – Krone-Verlag (Kräuterpfarrer Benedikt)
Aus Wien wurde ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH herangetragen, ob eine Tageszeitung, die in einer täglichen Kolumne eine unzutreffende Gesundheitsempfehlung eines unabhängigen Zeitungskolumnisten veröffentlicht hat, auf der Grundlage dessen verklagt werden kann, dass sie ein fehlerhaftes Produkt im Sinne der Produkthaftungsrichtlinie (85/374/EWG) vertrieben habe. Im konkreten österreichischen Fall hatte eine Leserin der Kronen-Zeitung vorgebracht, sie habe dadurch, dass sie der Empfehlung des „Kräuterpfarrers Benedikt“ gefolgt sei, einen Schaden an ihrer Gesundheit erlitten. Statt eine Kren-/Meerrettichauflage bei Rheumaschmerzen gemäß dem Beitrag von zwei bis fünf Stunden anzubringen, wären zwei bis fünf Minuten korrekt gewesen. Der EuGH verneinte eine verschuldensunabhängige Haftung des Zeitungsverlags. Ein Exemplar einer gedruckten Zeitung sei nicht als ein fehlerhaftes Produkt im Sinne der Produkthaftungsrichtlinie anzusehen, weil es nicht um einen dem körperlichen Produkt selbst innewohnenden Fehler gehe, sondern um eine vermeintliche Fehlerhaftigkeit des geistigen Inhalts, im konkreten Fall in Bezug auf eine Dienstleistung. Allerdings sei dadurch noch nicht gesagt, dass nicht andere Regelungen der vertraglichen oder außervertraglichen Haftung anwendbar sein könnten, die wie die Haftung für verdeckte Mängel oder für Verschulden auf anderen Grundlagen beruhten.
(6) Fremdwährungsdarlehen für Verbraucher: Urteile des EuGH in Sachen BNP Paribas Personal Finance vom 10.06.2021, Rs. C-776/19; C-777/19; C-778/19; C-779/19; C-780/19; C-781/19; C-782/19
Der Sachverhalt dieser Urteile reicht in die Jahre 2008 und 2009 zurück. Verbraucher hatten seinerzeit bei der BNP Paribas Personal Finance Hypthekendarlehen aufgenommen zum Erwerb von Immobilien oder von Anteilen an Immobiliengesellschaften. Die Darlehen lauteten auf Schweizer Franken, waren aber in Euro rückzahlbar. Zwar war das Wechselkursrisiko in den Darlehensverträgen nicht ausdrücklich erwähnt, es konnte ihnen jedoch mittelbar entnommen werden. Nachdem Verbraucher mit der Zahlung der monatlichen Raten Schwierigkeiten hatten, erhoben sie Klage vor der französischen Gerichtsbarkeit. Eine der Kernfragen war hierbei, ob Klauseln der Darlehensverträge, die den Verbrauchern einem unbegrenzten Wechselkursrisiko aussetzen, als missbräuchlich im Sinne der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (RL 93/13/EWG) anzusehen sind. Wäre dies der Fall, wären diese nicht bindend und als von Anfang nicht existent anzusehen.
Der EuGH stellte auf Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance de Paris fest, dass der Antrag eines Verbrauchers auf Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel keiner Verjährungsfrist unterliegt, weil sie bei Missbräuchlichkeit als von Anfang an nicht existent anzusehen ist. Allerdings kann aus Sicht des EuGH national eine Verjährungsfrist vorgesehen werden für eine Klage, mit der die Erstattung geltend gemacht wird, die aus einer Missbräuchlichkeitsfeststellung herrührt. Die Gestaltung darf aber nicht so sein, dass die Verjährungsfrist für die Rückerstattung bereits abgelaufen ist, bevor der Verbraucher die Möglichkeit hatte, von der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel Kenntnis zu nehmen.
Aus Sicht des EuGH ist es nicht transparent, wenn dem Verbraucher bei Vertragsschluss zahlreiche Informationen übermittelt werden, sofern diese auf der Hypothese beruhen, dass der Wechselkurs zwischen der Kontowährung und der Zahlungswährung über die ganze Laufzeit des Vertrages stabil bleiben wird. Angesichts der Kenntnisse der gewerbetreibenden Vertragspartei zum vorhersehbaren wirtschaftlichen Kontext sowie der besseren Mittel, über die die gewerbetreibende Partei zur Vorhersehung des Wechselkursrisikos verfüge, und eines beträchtlichen Wechselkursschwankungsrisikos erkannte der EuGH, dass derartige Klauseln zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien aus dem Darlehensvertrag verursachen können.
(7) Individuelle Schiedsvereinbarungen: Schlussanträge von Frau Generalanwältin Kokott vom 22.04.2021, Rs. C-109/20
In ihren Schlussanträgen in der Sache Republik Polen gegen PL Holdings Sàrl hatte sich Frau Generalanwältin Kokott mit der Frage zu befassen, inwieweit die sogenannte Achmea-Rechtsprechung des EuGH hinsichtlich einer allgemeinen Schiedsklausel in Investitionsabkommen zwischen Mitgliedstaaten zugunsten von Investoren auch auf eine individuelle Schiedsvereinbarung eines EU-Mitgliedstaats mit einem Investor Anwendung finden soll. Konkret hatte der EuGH in Sachen Achmea (Urteil vom 06.03.2018, Rs. C 284/16) festgestellt, dass Schiedsklauseln zugunsten von Investoren in Investitionsabkommen zwischen Mitgliedstaaten mit EU-Recht unvereinbar sind. Andererseits zeigt die Generalanwältin in ihren nunmehrigen Schlussanträgen auf, dass der EuGH auf Privatautonomie beruhende Regelungen zur Handelsschiedsgerichtsbarkeit zumindest in einem gewissen Umfang akzeptiert (Urteile Nordsee Rs. C-102/81 und Eco Swiss Rs. C-126/97), jedenfalls wenn die betroffenen EU-Regelungen nicht grundlegender Natur sind. Den nunmehrigen Ausgangsfall zwischen einem Mitgliedstaat und einem privaten Investor sieht die Generalanwältin im Gegensatz dazu nicht als gleichgeordneten Handelsstreit an, sondern betont den Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse. In der Folge spricht sie sich zugunsten einer umfassenden EU-Rechtskontrolle aus und damit für eine Anwendung der Achmea-Grundsätze auch auf die nun betrachteten Fallkonstellationen. Abzuwarten bleibt, ob der EuGH diesem Votum folgen wird.
(8) Europäisches Datenschutzrecht: Neue DSGVO-Standardvertragsklauseln
Die Europäische Kommission hat neue Standardvertragsklauseln beschlossen, die am 04.06.2021 im Amtsblatt veröffentlicht worden sind (ABlEU L 199, S. 18 ff). Insbesondere gehören hierzu auch solche Musterklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer (S. 31 ff.) – ein Thema, das vor allem im Anschluss an das EuGH-Urteil in Sachen Schrems II vom 16.07.2020 (Rs. C-311/18) noch einmal besondere Beachtung gefunden hat, als der EuGH die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA nicht länger auf der Grundlage des sogenannten Privacy Shield als zulässig erachtete. Es besteht nun eine 18-monatige Übergangsfrist, um Verträge aus der Vergangenheit zu ersetzen. Es stehen vier Module zur Verfügung, und zwar Modul I (Übermittlung von Verantwortlichen an Verantwortliche), Modul II (Übermittlung von Verantwortlichen an Auftragsverarbeiter), Modul III (Übermittlung von Auftragsverarbeitern an Auftragsverarbeiter), Modul IV (Übermittlung von Auftragsverarbeitern an Verantwortliche). Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) geht jedoch in einer Mitteilung vom 21.06.2021 wie auch der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) davon aus, dass trotz dieser neuen EU-Standardvertragsklauseln eine Prüfung der Rechtslage im Drittland nötig ist. Gegebenenfalls sind zusätzlich ergänzende Maßnahmen erforderlich.
(9) Betrieblicher Datenschutzbeauftragter: Vorlagebeschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 27.04.2021, Az. 9 AZR 383/19 (A) an den EuGH
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wurde mit der Frage konfrontiert, ob ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter, der zugleich Betriebsratsvorsitzender ist, angesichts des Inkrafttretens der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) von seinem Amt als Datenschutzbeauftragter abberufen werden durfte. Aus Sicht des deutschen Rechts ist für die Abberufung ein wichtiger Grund erforderlich. Die Voraussetzungen nach Europäischem Recht, Art. 38 Abs. 3 S. 2 DSGVO, sind dagegen großzügiger und verhindern eine Abberufung lediglich dann, wenn sie wegen der Aufgabenerfüllung des Datenschutzbeauftragten vorgenommen wird. Das BAG sah nach dem deutschen Recht keinen wichtigen Grund für eine Abberufung und möchte deshalb nun vom EuGH wissen, ob diese nationalen Regelungen neben der europäischen Regelung anwendbar sind und ob damit die Möglichkeit der Abberufung eines Datenschutzbeauftragten gegenüber unionsrechtlichen Regelungen eingeschränkt werden darf. Sollte dies der EuGH ebenso sehen, stellt sich aus Sicht des BAG auch noch die Frage, ob die Ämter des Betriebsratsvorsitzenden und des Datenschutzbeauftragten in einem Betrieb in Personalunion ausgeübt werden dürfen oder ob stattdessen ein Interessenskonflikt im Sinne von Art. 38 Abs. 6 Satz 2 DSGVO vorliegt.
(10) Vorrang des EU-Rechts vor nationalem Recht oder Kompetenzüberschreitung? Mitteilung der Kommission vom 09.06.2021 über die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland wegen EZB-Urteil des Bundesverfassungsgerichts
Die Europäische Kommission hat gemäß einer von ihr ausgereichten Mitteilung vom 09.06.2021 gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Deutschland hat hierbei zwei Monate Zeit, um der Kommission zu antworten. Hintergrund hierfür ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 05.05.2020, mit dem das höchste deutsche Gericht das vom EuGH gebilligte Staatsanleihenkaufprogramm der Europäischen Zentralbank teilweise als verfassungswidrig eingestuft und insoweit die Rechtswirkung in Deutschland abgesprochen hat. Die Kommission wirft Deutschland vor, dadurch gegen den Grundsatz des Vorrangs des EU-Rechts verstoßen und insbesondere den Grundsätzen der Autonomie, des Vorrangs, der Wirksamkeit und der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts nicht Genüge getan zu haben. Das BVerfG nimmt dagegen für sich in Anspruch, im Rahmen seiner Rechtsprechung auch zu prüfen, ob Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU die Grenzen ihrer Kompetenzen überschreiten (sog. „ultra vires“-Doktrin). Solche Grenzen resultieren nach seiner Ansicht, auch für den EuGH, aus dem sogenannten „Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung“. Nach diesem in Art. 5 EUV niedergelegten Grundsatz wird die EU nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig, die die Mitgliedstaaten ihr in den Verträgen zur Verwirklichung der darin niedergelegten Ziele übertragen haben. Alle der EU nicht in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten verbleiben bei den Mitgliedstaaten. Die Abgrenzung kann sich im Einzelfall als sehr schwierig erweisen und gibt Raum für viele zusätzliche Rechtsgutachten, vorausgesetzt, dass das Vertragsverletzungsverfahren die Meinungsverschiedenheiten zwischen nationaler und europäischer Ebene nicht ein für alle Mal beseitigen kann – davon ist eher nicht auszugehen.
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt
Dr. Thomas M. Grupp
Maître en droit (Aix-Marseille III)
Tel.: +49 (0) 711/22744-69
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