01.02.21

Stärkung der vorinsolvenzlichen Sanierungsmöglichkeiten

Am 01.01.2021 ist das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) in Kraft getreten. Das Gesetz enthält erstmals Regelungen für Sanierungs- und Restrukturierungsvorhaben im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens, damit eine solche Insolvenz vermieden wird. Kernstück des StaRUG ist die Aufstellung und Verabschiedung eines sog. Restrukturierungsplans, in dem verschiedene Maßnahmen bis hin zur Anpassung oder Beendigung von Verträgen mit Geschäftspartnern vorgesehen werden können. Ähnlich wie ein Insolvenzplan bedarf aber auch der Restrukturierungsplan der Annahme durch die Gläubiger. Allerdings stehen die Möglichkeit des StaRUG nur solchen Unternehmen zur Verfügung, die bereits drohend zahlungsunfähig sind.

Insgesamt kann mit den im StaRUG vorgesehenen Instrumenten eine Sanierung ohne Insolvenzverfahren durchgeführt werden, wenngleich eine Reihe von Maßnahmen denen des Insolvenzverfahrens ähneln. Nachteilig ist allerdings, dass der Restrukturierungsplan keine Maßnahmen im Hinblick auf die Arbeitnehmer des Unternehmens erlauben. Ferner sind die vorgegebenen Formalien durchaus umfangreich, was die Inanspruchnahme der StaRUG-Maßnahmen insgesamt aufwendig macht.

Unser Restrukturierungsteam steht Ihnen bei Fragen zum StaRUG und zu sonstigen Sanierungs- und Restrukturierungsfragen gerne jederzeit zur Verfügung.

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