Prof. Dr. Ulrich Schnelle & Elisabeth S. Wyrembek
Energieversorger nicht mehr zu Angabe des Anteils der einzelnen Energieträger am Gesamtenergieträgermix verpflichtet
Prof. Dr. Ulrich Schnelle & Elisabeth S. Wyrembek
Wird im Werbematerial eines Energieversorgers nicht der Anteil der einzelnen Energieträger (Kernkraft, Kohle, Erdgas und sonstige fossile Energieträger, erneuerbare Energien, finanziert aus der EEG-Umlage, Mieterstrom, finanziert aus der EEG-Umlage, sonstige erneuerbare Energien) an dem Gesamtenergieträgermix angegeben, stellt das seit dem 1.1.2021 aufgrund der Änderung der unionsrechtlichen Vorgaben trotz unveränderter Weitergeltung von und Verstoßes gegen § 42 I Nr. 1 EnWG kein wettbewerbswidriges Verhalten mehr dar, sodass es nunmehr am über § 3 a UWG (oder § 5 a II, IV UWG) vermittelten Unterlassungsanspruch mangelt.
Von: Prof. Dr. Ulrich Schnelle & Elisabeth S. Wyrembek
In: GRUR-Prax 2021, Heft 23, 723